13. Teil
Geltungsbereich
(1) Insoweit diese Richtlinien sich auf Rechtsanwälte beziehen, gelten sie in Bezug auf Rechte und Pflichten gleichermaßen auch für Rechtsanwaltsanwärter, Rechtsanwaltsgesellschaften und die diese vertretenden natürlichen Personen, insoweit sich nicht aus den Richtlinien ausdrücklich das Gegenteil ergibt oder sich die Unanwendbarkeit aus der Stellung als Rechtsanwaltsanwärter oder der rechtlichen Natur einer Rechtsanwaltsgesellschaft ergibt.
