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zu § 27 RAPG (Cernochova/Fink)

Cernochova/Fink1. AuflOktober 2022

Die Gerichte und sonstigen Behörden haben den Rechtsanwaltsprüfungskommissionen auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben geeignete Akten zur Verfügung zu stellen.

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Das RAPG soll jedenfalls im Zusammenhang mit der Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter eine entsprechende Vorbereitung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs gewährleisten. Da es sich um eine Berufsprüfung handelt, ist es auch unabdingbar, dass die Mitglieder der Prüfungssenate auf deren Ersuchen für Prüfungsaufgaben von den Gerichten und sonstigen Behörden entsprechende Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt erhalten. Bei diesem Ersuchen handelt es sich um einen Antrag, über den die Behörde bzw das Gericht im Rahmen der Justiz- bzw sonstigen Verwaltung pflichtgemäß zu entscheiden hat.

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