aufgehoben, BGBl 2007/111
§ 21 RAPG wurde durch das BRÄG 2008 aufgehoben. Diese Bestimmung sah vor, dass ein Prüfungswerber, der das Doktorat der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften1 erlangte, auf Antrag von der Ablegung der mündlichen Rechtsanwaltsprüfung über diejenigen Gegenstände, die Prüfungsfächer des Rigorosums gewesen sind, zu befreien war.