vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 8 EIRAG (Prunbauer-Glaser)

Prunbauer-Glaser1. AuflOktober 2022

Inländische Kanzleieinrichtung

 

In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Bestimmungen dieses Teils sind europäische Rechtsanwälte nicht in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer einzutragen. Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen sie nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Rechtsanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte