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zu § 73 DSt (Gartner)

Gartner1. AuflOktober 2022

Neunter Abschnitt
Tilgung von Verurteilungen

 

(1) Die Tilgung der im Register eingetragenen Verurteilungen tritt nach Ablauf der im § 74 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

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