Siebenter Abschnitt
Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
(1) Die dem Obersten Gerichtshof nach diesem Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben sind von diesem in Senaten zu erledigen, die aus zwei Richtern und zwei aus dem Rechtsanwaltsstand gewählten Richtern (Anwaltsrichter) bestehen; die Geschäftsverteilung (§ 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968 über den Obersten Gerichtshof – OGH-Gesetz) kann auch vorsehen, dass insofern lediglich ein Senat gebildet wird. Die Richter (§ 13 Abs. 1 OGH-Gesetz) und Anwaltsrichter können gegebenenfalls auch mehreren Senaten angehören.
