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zu § 51 DSt (Wiesinger)

Wiesinger1. AuflOktober 2022

(1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

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