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zu § 26 DSt (Haumerv)

Haumerv1. AuflOktober 2022

(1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen, wenn

das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger oderRechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder Anzeigers ist oder

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