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zu § 9 DSt (König)

König1. AuflOktober 2022

(1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 4 zweiter Satz, Abs. 5, 5a und 6 sowie § 27a RAO sind sinngemäß anzuwenden.

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