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zu § 245 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

(1) Werden die Täter oder andere an der Tat Beteiligte später entdeckt, aber des Finanzvergehens nicht schuldig erkannt, so sind jene Personen, die durch den Verfall vermögensrechtliche

Seite 1163

Nachteile erlitten haben (Abs. 3), vom Bund für vermögensrechtliche Nachteile zu entschädigen.

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