Werden neue Tatsachen und Beweismittel, die gegen die gerichtliche Zuständigkeit sprechen, während eines Rechtsmittelverfahrens beigebracht, so entscheidet das Rechtsmittelgericht endgültig, Seite 1139ob die gerichtliche Zuständigkeit zur Ahndung des Finanzvergehens gegeben sei.
(BGBl 1958/129)