Die Wiederaufnahme ist auch zu bewilligen, wenn nach rechtskräftiger Verurteilung neue Tatsachen oder Beweise beigebracht werden, aus denen sich ergibt, daß das Gericht seinem Urteil Seite 1134einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt hat.
(BGBl 1958/129)