vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 119 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Zur Untersuchung des Sachverhaltes kann die Finanzstrafbehörde Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.

(zuletzt geändert durch BGBl I 2013/14)

Seite 845

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte