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zu § 103 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:

Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;

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