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zu § 71 FinStrG (Seiler/Seiler)

Seiler/Seiler6. AuflJänner 2024

Die Angelobung der Mitglieder der Spruchsenate ist durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der der Senat eingerichtet ist, nach den Angelobungsbestimmungen des Bundesfinanzgerichtsgesetzes (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, vorzunehmen.

(zuletzt geändert durch BGBl I 2013/14)

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