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zu § 1341 ABGB (Danzl)

Danzl3. AuflOktober 2022

Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bey der höheren Behörde. Diese untersuchet und beurtheilet die Beschwerde von Amts wegen.

Stammfassung JGS 1811/946.

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