(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments und der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes sowie deren Hinterbliebenen der Präsident des Nationalrates,
2. hinsichtlich der übrigen Organe und deren Hinterbliebenen die Bundesregierung.