(1) Bezieht eine Person neben einem Bezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes einen weiteren Bezug von einem Rechtsträger, der der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt (in den folgenden Absätzen als „Rechtsträger“ bezeichnet), besteht der Betrag nach § 4 Abs. 4 im monatlichen Bezug eines Staatssekretärs, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist (180 % des Ausgangsbetrages nach § 1).