(1) Der Präsident des Rechnungshofes hat im September jeden Jahres, erstmals im Jahr 1998 einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen, mit dem der in § 1 Abs. 1 genannte Ausgangsbetrag mit Wirksamkeit zum 1. Jänner des Folgejahres anzupassen ist. In dieser Kundmachung sind auch die sich hieraus für die in § 1 Abs. 1 oder im Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 genannten Funktionen ergebenden Beträge, aufgerundet auf ganze Schilling, zu veröffentlichen.