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zu § 1 BezBegrBVG (Wieser)

Wieser1. LfgJuni 1999

(1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:

1. für einen Landeshauptmann 200 %,

2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190 %,

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