(1) Für Funktionen in Ländern und Gemeinden werden, bezogen auf einen Ausgangsbetrag von 100 000 S (monatlicher Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates), folgende monatliche Bezüge als Obergrenzen festgelegt:
1. für einen Landeshauptmann 200 %,
2. für einen Landeshauptmannstellvertreter 190 %,