Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.
BGBl 1925/294 (BlgNR 2. GP RV 365 AB 436); BGBl 1983/330 (Wv).
Gegen die im § 1 aufgezählten Funktionäre kann auf Mandatsverlust erkannt werden, wenn sie ihre Stellung in gewinnsüchtiger Absicht mißbrauchen.
BGBl 1925/294 (BlgNR 2. GP RV 365 AB 436); BGBl 1983/330 (Wv).