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zu § 7 UnvG (Wieser)

Wieser2. LfgDezember 1999

(1) Der Unvereinbarkeitsausschuß hat innerhalb dreier Monate Beschluß zu fassen; er teilt seine Beschlüsse dem Präsidenten oder Vorsitzenden mit, der sie dem Vertretungskörper zur Kenntnis bringt.

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