(1) Die im § 1 Z 1 und 2 bezeichneten Personen können jedoch eine der im § 4 angeführten Stellen unter folgenden Voraussetzungen bekleiden:
1. Wenn der Bund an dem betreffenden Unternehmen beteiligt ist und die Bundesregierung erklärt, es sei im Interesse des Bundes gelegen, daß sich die in Betracht kommende Person in der Leitung des Unternehmens betätige, oder