Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsausübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. Sess AB 778; StenProtHH 4. Sess AB 268).