Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
BGBl 1974/8 (BlgNR 13. GP AB 960).
Das Fernmeldegeheimnis darf nicht verletzt werden.
Ausnahmen von der Bestimmung des vorstehenden Absatzes sind nur auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze zulässig.
BGBl 1974/8 (BlgNR 13. GP AB 960).