Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, ...
RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. Sess AB 778; StenProtHH 4. Sess AB 268).
Jeder Staatsbürger kann an jedem Orte des Staatsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, ...
RGBl 1867/142 (StenProtAH 4. Sess AB 778; StenProtHH 4. Sess AB 268).