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Artikel 4 7. ZPEMRK (Leeb)

Leeb21. LfgJänner 2026

Artikel 4**Österreich gab anlässlich der Ratifikation des 7. ZPEMRK folgende „Erklärung“ ab: „Die Republik Österreich erklärt:
1. ...
2. Die Art. 3 und 4 beziehen sich nur auf Strafverfahren im Sinne der österreichischen Strafprozeßordnung.“ BGBl 1988/628 (BlgNR 16. GP RV 900 AB 924).
Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

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