1. Ein Ausländer, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates hat, darf aus diesem nur auf Grund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihm muß gestattet werden,
a) Gründe vorzubringen, die gegen seine Ausweisung sprechen,
b) seinen Fall prüfen zu lassen und