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zu Artikel 53 EMRK (Siess-Scherz)

Siess-Scherz1. LfgJuni 1999

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt werden.

Safeguard for existing human rights

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