Das Plenum des Gerichtshofs
(a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
(b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
Das Plenum des Gerichtshofs
(a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;
(b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;