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zu Artikel 13 EMRK (Kofler-Schlögl)

Kofler-Schlögl19. LfgJänner 2024

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Right to an effective remedy

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