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zu Artikel 134 B-VG (Jabloner/Faber)

Jabloner/Faber19. LfgJänner 2024

(1) Die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof bestehen aus je einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern.

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