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zu Artikel 96 Abs 3 B-VG (Wieser)

Wieser1. LfgJuni 1999

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(3) Durch Landesgesetz kann für Mitglieder des Landtages, die aus Anlaß ihrer Wahl in den Bundesrat oder in die Landesregierung auf ihr Mandat verzichten, eine dem Art. 56 Abs. 2 bis 4 entsprechende Regelung getroffen werden.

BGBl 1992/470 (BlgNR 18. GP RV 447 AB 602).

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