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zu Artikel 90a B-VG (Burgstaller)

Burgstaller9. LfgDezember 2009

Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

BGBl I 2008/2 (BlgNR 23. GP AB 370, AA-67).

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