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zu Artikel 81 B-VG (Handstanger)

Handstanger4. LfgJuni 2001

Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.

BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); 1930/1 (Wv); StGBl 1945/232 (keine Materialien, da Beschluss der Provisorischen Staatsregierung).

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