Durch Bundesgesetz wird geregelt, inwieweit die Länder bei der Ergänzung, Verpflegung und Unterbringung des Heeres und der Beistellung seiner sonstigen Erfordernisse mitwirken.
BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); 1930/1 (Wv); StGBl 1945/232 (keine Materialien, da Beschluss der Provisorischen Staatsregierung).