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Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg
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zu Artikel 50 B-VG (Öhlinger/Müller)
Öhlinger/Müller
14. Lfg
August 2018
(1)
Der Abschluss von
politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie
Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,
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Art 50 B-VG
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