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zu Artikel 50 B-VG (Öhlinger/Müller)

Öhlinger/Müller14. LfgAugust 2018

(1) Der Abschluss von

politischen Staatsverträgen und Staatsverträgen, die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben und nicht unter Art. 16 Abs. 1 fallen, sowie Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden,

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