Bundesgesetze und die in Artikel 50 bezeichneten Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluß des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.
BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); BGBl 1930/1 (Wv).