(1) Die Bundesversammlung wird – abgesehen von den Fällen des Artikels 60, Absatz 6, des Artikels 63, Absatz 2, des Artikels 64, Absatz 4, und des Artikels 68, Absatz 2 – vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.