(1) Der Sitz des Nationalrates ist die Bundeshauptstadt Wien.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung den Nationalrat in einen anderen Ort des Bundesgebietes berufen.
BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); BGBl 1930/1 (Wv).