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zu Artikel 23 B-VG (Kucsko-Stadlmayer)

Kucsko-Stadlmayer11. LfgNovember 2013

(1) Der Bund, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haften für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

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