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zu Artikel 15 Abs 5 B-VG aufgehoben (redaktionell)

Wiederin12. LfgJuni 2016

Aufgehoben (BGBl I 2012/51)**Die Kommentierung des vormaligen Art 15 Abs 5 B-VG (Wiederin) erliegt im Band IV/1.

Die Kommentierung des vormaligen Art 15 Abs 5 B-VG (Wiederin) erliegt im Band IV/1.

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