(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzollinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
BGBl 1920/1 (BlgKNV AB 991); BGBl 1925/367 (Wv); BGBl 1930/1 (Wv).