vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 F-VG (Kofler)

Kofler25. LfgOktober 2020

(1) Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde) abgaben zum Gegenstand haben, sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte