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Artikel 143 B-VG**Die Verfasser danken Herrn DDr Stefan Leo Frank, stv Generalsekretär im VfGH, für die ebenso fachkundige wie umsichtige Unterstützung bei der Abfassung dieses Beitrages. (Holzinger/Bruckmüller)

Holzinger/Bruckmüller10. LfgDezember 2012

Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.

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