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zu Artikel 141 B-VG (Gamper)

Gamper36. LfgJuni 2026

**Herzlicher Dank ergeht an Herrn Univ.-Ass. Dr. Jonas Kaschka, Frau Univ.-Ass. Mag. Julia Oberdanner, Herrn Univ.-Ass. Mag. Daniel Unterberger, Frau Univ.-Ass. Mag. Isabella Walder sowie Frau Rebekka Kleinheinz für die sorgfältige Durchsicht und die redaktionelle Bearbeitung.

(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt

über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

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