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Artikel 120a B-VG (Rill/Stolzlechner)

Rill/Stolzlechner6. LfgMärz 2010

B. Sonstige Selbstverwaltung

 

(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.

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