Kein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlamentes kann gleichzeitig einem der beiden anderen Vertretungskörper angehören.
Entstehungsgeschichte
Ermacora, Quellen; BGBl 1/1920 (BlgKNV AB 991); BGBl 1013/1994 (RV 27 AB 58 BlgNR XIX. GP ).