vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 183 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Änderungen der Abhandlungsgrundlagen

 

(1) Werden Vermögenswerte erst nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens bekannt, so hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, davon zu verständigen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte