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zu § 181b AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Europäisches Nachlasszeugnis

 

(1) Soweit in der EuErbVO geregelt, ist das Europäische Nachlasszeugnis nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszustellen.

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