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zu § 172 AußStrG (Bittner/Gruber)

Bittner/Gruber3. AuflOktober 2020

Auf Verlangen hat der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung über ihre Vertretungsbefugnis (§ 810 ABGB) auszustellen.

Inhaltsübersicht

Literatur:

Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses (§ 810 ABGB neu), NZ 2006/8, 33;

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